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Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft Karl-Kautsky-Weg 44/46, 60439 Frankfurt am Main

Stand 17.02.2011                

Vorbemerkung:

Hausbewohner können nur dann friedlich zusammenleben, wenn sie den Willen zu guter Nachbarschaft auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung besitzen und auch danach leben. Aus diesem Grund unterwerfen sich die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Karl-Kautsky-Weg 44/46, 60439 Frankfurt am Main, der Hausordnung, wobei sie sich auch verpflichten, im Falle der Wohnungs- bzw. Teileigentumsvermietung ihren Mietern vor Beginn des Mietverhältnisses diese Regelungen und etwaige Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen zur Auflage zu machen. Diese Hausordnung ergänzt und präzisiert § 14 Wohnungseigentumsgesetz und die Regelungen der Miteigentümerordnung. Diese Hausordnung wurde im Rahmen der WEGVersammlung vom 17.02.2010 mit sofortiger Wirkung beschlossen und ersetzt die bislang geltenden Regelungen. Für neue Bewohnerinnen und Bewohner wurde ein Merkblatt mit Informationen und Hinweisen erstellt. Zur Vermeidung von immer wieder auftretenden Problemen bei Neuvermietungen sind vermietende Eigentümer gehalten, dieses Merkblatt dem neuen Mieter rechtzeitig auszuhändigen.

W I C H T I G:

Die Wärmedämmung des Gebäudes erfordert zur Vermeidung von Schimmelbildung die richtige Belüftung der Wohnungen. Merkblätter hierzu übersende ich Ihnen gerne per Mail. 

 

Ziff. 1   Häusliche Ruhe

Als grundsätzliche Ruhezeiten werden die täglichen Zeiträume von 22.00 bis 06.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr festgelegt. An Sonn- und Feiertagen werden diese Ruhezeiten erweitert auf 18.00 bis 08.00 Uhr und 12.00 bis 15.00 Uhr. In den vereinbarten Ruhezeiten dürfen insbesondere keine ruhestörenden Arbeiten/Aktivitäten vorgenommen werden. Eltern und Erziehungsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass Ruhestörungen durch Kinder insbesondere in den o. g. Ruhezeiten vermieden werden. 

 

Ziff. 2   Müll, Reinigungsarbeiten, Blumenkästen, Waschbecken, Bade- und Duschwannen, Toiletten

Müll darf nur in die Abfallbehälter/Mülltonnen/Biotonnen (Container) entleert werden. Die Müllsatzung der Stadt Frankfurt am Main ist einzuhalten. Zerkleinerbares Material ist vor Einlagerung in die Mülltonnen zu zerkleinern. Größeres Sperrgut ist in Sammeldeponien zu bringen bzw. Sperrmüllabfuhr ist gesondert zu beauftragen. Flüssigkeiten und andere Abfälle (wie Zigarettenkippen, Brot- und Kuchenkrümel etc.) dürfen nicht aus Fenstern oder über Balkone geworfen werden. Glas ist in den außerhalb des Grundstücks bereitstehenden Containern zu entsorgen.

Reinigungsarbeiten an Teppichen, Polstern, Betten, Matratzen, etc. dürfen nur innerhalb der Wohnung durchgeführt werden. Bei der Reinigung von Gegenständen auf den Balkonen ist darauf zu achten, dass kein Schmutz auf die Balkone der anderen Hausbewohner gelangen kann und die Fassade nicht beeinträchtigt wird. Bettzeug darf nicht aus offenen Fenstern oder über die Balkonbrüstungen gehängt werden. Blumenkästen dürfen nur auf den Innenseiten der Balkonbrüstungen angebracht werden. Die Balkonbrüstungen dürfen dabei nicht angebohrt, beklebet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Das Aufstellen von Blumenkästen oder sonstigen Gegenständen auf den Außenfensterbänken ist nicht gestattet. In Waschbecken, Bade- und Duschwannen bzw. Toiletten innerhalb der Wohnungen und in die in den Gemeinschaftsräumen befindlichen Abflüsse dürfen keine sperrigen Abfälle und schädlichen Flüssigkeiten entsorgt werden. Außergewöhnliche Verunreinigungen gemeinschaftlicher Räume sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

 

Ziff. 3   Tierhaltung und Ungeziefer

Tierhaltung (übliche Haustiere, wie Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen etc.) ist gestattet. Der Tierhalter muss stets dafür sorgen, dass durch die Tiere weder Schmutz noch anderweitige Belästigungen oder Gefährdungen verursacht werden. Verunreinigungen gemeinschaftlicher Gebäudeteile sind sofort vom Tierhalter zu beseitigen. Tiere sind so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und andere Wohnungen bzw. die gemeinschaftlichen Rasen- und Gartenteile (Büsche) nicht betreten können. Das Halten von Reptilien aller Art, landesunüblichen Tieren, Ratten, Mardern, Affen, Wildkatzen und insbesondere als beängstigend oder als gefährlich zu bezeichnenden Hunden (insbesondere sog. Kampfhunden nach allgemein anerkannten Rassen-Definitionen) ist untersagt. Das Auftreten von Ungeziefer (z. B. Befall von Schaben, Kakerlaken, Silberfischchen usw.) in Wohnungen ist dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen. Kammerjägern darf der Zutritt in Wohnungen nicht verwehrt werden.

 

Ziff. 4   Balkone, Treppenhäuser, Hauseingangstüren und Fassade

Die Balkone dürfen im von außen sichtbaren Bereich nicht als Abstell- oder Lagerflächen benutzt werden. Im sichtbaren Bereich der Balkone darf keine Wäsche getrocknet werden. Auf den Balkonen ist das Grillen mit Kohle, Gas oder Strom nicht gestattet, wenn damit Rauchentwicklung oder Geruchsbelästigungen verbunden sind.

In Treppenhäusern, Keller- und Dachbodengängen, Fluren und sonstigen gemeinschaftlichen Flächen dürfen zur Vermeidung von Stürzen im Dunkeln und zur Freihaltung von Fluchtwegen keine Gegenstände wie z. B. Schuhe, Schränke, Pflanzen, Schirmständer, Blumentöpfe abgestellt werden. Fahrräder und Kinderwagen sowie Spiel- und Sportgeräte aller Art sind grundsätzlich nur im Fahrradkeller oder innerhalb der Wohnungen bzw. deren Abstellräumen abzustellen. Motorfahrzeuge dürfen innerhalb des Hauses nicht abgestellt werden.

Die Hauseingangstüren sind geschlossen, jedoch nicht verschlossen zu halten, um in Notfällen die Flucht nicht zu erschweren.

An der Fassade dürfen keine Bohrungen vorgenommen werden. Es dürfen keine Schrauben, Dübel oder sonstigen Gegenstände ein- oder aufgebracht werden. Auf die Fassade darf nichts aufgeklebt werden und es dürfen keine Verkeilungen zwischen Fassadenteilen erfolgen.

Vermietende Eigentümer sind verpflichtet, im Rahmen von Mieterwechseln zu prüfen, ob die Fassadenteile in den Bereichen der Wohneigentume (insbesondere im Balkonbereich und im Bereich der Fensterlaibungen) von den ausziehenden Mietern verändert oder beschädigt wurden. Sollte dies der Fall sein, ist der vermietende Eigentümer verpflichtet, dies umgehend dem Verwalter zu melden, damit die Beschädigungen fachgerecht behoben werden können.  

 

Ziff. 5   Brennbare Materialien, Fenster der Abstellräume, Treppenhausfenster, Wasseranschlüsse

In Sonder- oder Teileigentumsräumen sowie gemeinschaftlichen Räumlichkeiten dürfen keine leicht brennbaren, explosiven oder giftigen bzw. ätzenden Materialien und Flüssigkeiten gelagert und aufbewahrt werden. Die Verwendung offenen Kerzenlichts innerhalb der Wohnung nur bei Anwesenheit der Bewohner gestattet.

Im Keller sind die Fenster grundsätzlich geschlossen zu halten. Werden Kellerfenster zum Lüften öffnet muss Sorge dafür getragen werden, dass die Fenster zeitnah auch wieder geschlossen werden und in der Zeit der Öffnung kein Ungeziefer eindringt. Bei Regen, Sturm und Schnee sind darüber hinaus die Fenster der den Wohnungen zugeordneten Abstellräumen im Keller- und Dachbodenbereich zu schließen. Treppenhausfenster dürfen zum Lüften nur kurzzeitig geöffnet werden.

Unter Druck stehende Wasseranschlüsse (insbesondere von Geschirrspül- und Waschmaschinen) sind beim Verlassen der Wohnung zu sichern/abzudrehen. Vor dem Verlassen einer Wohnung sollte auch stets kontrolliert werden, dass alle Wasserauslässe abgedreht sind. Im Winter ist dafür zu sorgen, dass alle wasserführenden Leitungen (Be- und Entwässerung, Heizung) vor Frost geschützt werden.

 

Ziff. 6   Fernseh- und Radiogeräte, Außenantennen, gemeinschaftliche Flächen, Wasch- und Trockenräume

Für den Anschluss von Fernseh- und Radiogeräten an die gemeinschaftliche Satelliten- bzw. Kabelanlage dürfen grundsätzlich nur die vorgeschriebenen Spezial-Anschlusskabel verwendet werden. Das Aufstellen von Antennen (einschließlich Einzel-Parabolantennen und Funkamateur-Antennen) außerhalb der Wohnungen oder im sichtbaren Bereich der Balkone ist nicht gestattet.

Die außergewöhnliche Nutzung gemeinschaftlicher Flächen einschließlich der Gartenflächen durch Bewohner und Eigentümer bedarf einer gesonderten Beschlussregelung der Eigentümer.

In den Häusern stehen Wasch- und Trockenräume zur kostenfreien Nutzung durch die Hausbewohner zur Verfügung. Nach Benutzung der Wasch- und Trockenräume sind diese - soweit erforderlich - zu säubern. Die Nutzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschmaschinen ist kostenpflichtig. Die Gemeinschaftswaschmaschinen dürfen montags bis samstags zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr und sonntags zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden. Bei Benutzung der gemeinschaftlichen Waschmaschinen ist darauf zu achten, dass diese nach Beendigung des Waschvorganges in sauberem Zustand hinterlassen werden. Außerdem ist nach Beendigung des Waschvorganges der Wasserhahn (Wasserzufuhr zur Maschine) abzudrehen und der Trommelverschluss geöffnet zu lassen.

 

Ziff. 7   Brandgefahren, Rauchen, Kälteschutz, Schimmelbildung, Verlust von Schlüsseln, Zugang zu den Häusern

Zur Vermeidung von Brandgefahren dürfen insbesondere gemeinschaftliche Keller- und Speicherräume nicht mit offenem Licht betreten werden. Bei Frostwetter sind die Räumlichkeiten, insbesondere Bad, Toilette und Küche, vor zu starker Auskühlung zu schützen.

Das Rauchen in gemeinschaftlichen Räumen des Hauses ist nicht gestattet. Beim Rauchen auf den Balkonen oder in Räumen mit geöffneten Fenstern/Türen sollte auf Nachbarbewohner Rücksicht genommen werden.

Zur Vermeidung von Schimmelbildung sind die Wohnräume insbesondere nach dem Baden und Duschen so zu lüften, dass die Feuchtigkeit aus der Wohnung entweichen kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Anbringung eines Wärme-Dämm-Verbundsystems an der Hausfassade von Bedeutung.

Der Verlust von Schlüsseln, mit denen die Türen des Gemeinschaftseigentums (Hauseingangstüren, Türen zu den Dach- und Kellerabstellräumen, Fahrradkellertüren) geöffnet werden können, ist unverzüglich dem Verwalter zu melden. Ersatzbestellungen erfolgen über den Verwalter anhand des von ihm verwahrten Schließ-Sicherungsscheins. Die Kosten für Ersatzschlüssel und ggf. für neue Schließzylinder hat im Verlustfall der betreffende Eigentümer zu tragen. Hausschlüssel sollten möglichst nicht mit Namens- und Anschrifthinweisen gekennzeichnet werden.

Jeder Bewohner/Eigentümer kann sich Zugang zum Haus (Öffnen der Hauseingangstür) durch einscannen seines Fingerabdruckes verschaffen. Die Erfassung der Fingerabdruck-Eigenschaften erfolgt durch den Verwalter. Das Finger-Scan-Lesegerät erfasst keinerlei Daten über den Zeitpunkt des Zugangs zum Haus. Der Verwalter garantiert, dass die eingescannten Fingereigenschaften nicht an Dritte herausgegeben werden. 

 

Ziff. 8   Vermietende Eigentümer, Namensschilder für Briefkasten- und Klingelanlage, Aufzug, Öffnung des Sperrpfostens, Ablesen der    Stromzähler

Eigentümer, die ihre Wohnungen vermieten, sind verpflichtet, den Verwalter vor Ein- und Auszügen schriftlich in Kenntnis zu setzen und die Namen aller Mieter, deren Geburtsdaten sowie deren telefonische Erreichbarkeit bekannt zu geben.

Für die Klingel- und die Briefkastenanlage dürfen nur einheitliche Namensschilder verwendet werden, die der Verwalter erstellt und anbringt. Außer Aufklebern, die vom Verwalter gestellt werden, dürfen an der Briefkasten- und Klingelanlage keine Beschriftungen und Schilder angebracht werden.

Die Aufzüge sind grundsätzlich nur für die Personenbeförderung bestimmt. 

Zum Transport schwerer Lasten (bei Ein- und Auszügen, Möbellieferungen etc.) kann der Sperrpfosten an der Zufahrt zu den Häusern mit einem Schlüssel geöffnet werden, der beim Straßenbauamt der Stadt Frankfurt am Main (Tel.: 069 212 33641) oder mit mindestens vierwöchiger Vorlaufzeit beim Verwalter entliehen werden kann.

Das Ablesen der Stromzähler bei Umzügen erfolgt durch den Verwalter mit einer mindestens vierwöchigen Vorlaufzeit zum Ablesetermin.

Sollten einige Bestimmungen dieser Hausordnung gerichtlicher Gültigkeitskontrolle im Einzelfall nicht standhalten, werden ungültige Bestimmungen durch sinngemäß gültige ersetzt. Alle übrigen Regelungen bleiben erhalten.

 
gez. Peter Keller, Verwalter
Frankfurt am Main, 17.02.2011